AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der SCK Gastechnik GmbH  & Co.KG,  D-71106  Magstadt

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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der SCK Gastechnik GmbH & Co.KG (im Folgenden „Lieferant“) und Dritten (im Folgenden „Besteller“) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren  bz die Erbringung von Montage- oder  Reparatur-Dienstleistungen (im Folgenden jeweils ein „Vertrag“).
  2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Entgegenstehende  oder   von   den   Verkaufs-   und   Lieferbedingungen   des  Lieferanten   abweichende   oder   ergänzende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, finden keine Anwendung, auch  wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. 4. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten sind auch dann  allein maßgeblich, wenn  der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder  von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender oder  sie ergänzenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder  Dienstleistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  5. Im  Einzelfall   getroffene,   individuelle   Vereinbarungen   zwischen   Lieferant   und   Besteller,   einschließlich   Nebenabreden, Ergänzungen und  Änderungen, haben Vorrang  vor diesen Verkaufs- und  Lieferbedingunge Derartige individuelle Vereinbarungen müssen schriftlich niedergelegt oder vom Lieferant schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen

  1. Ein an den Lieferant gerichtetes Angebot des Bestellers zum Abschluss eines Liefervertrages, kann der Lieferant innerhalb von
    10 Werktagen durch  Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
  2. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Weichen  das Angebot  des Bestellers  und  die  Auftragsbestätigung  (Annahme) des Lieferanten inhaltlich  voneinander  ab,  so ergeben sich Inhalt, Umfang und Bedingungen des Vertrages allein aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten (einschließlich  dieser  Verkaufs-  und  Lieferbedingungen),  die  der  Besteller  durch  Entgegennahme der  Lieferung/Leistung akzeptiert.
  4. Vom  Lieferanten  vorgelegte  Unterlagen,  wie  z.B.  Abbildungen,  Zeichnungen,  Maß-  und  Gewichtsangaben,  werden  nur verbindlicher Vertragsbestandteil, sofern sie als verbindlich bezeichnet wurden.
  5. Der  Vertrag  gibt  alle  Abreden zwischen  den  Vertragsparteien  zum  Vertragsgegenstand  bzw.  Leistungsumfang  vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der  Vertragsparteien  werden durch  den  schriftlichen  Vertrag  ersetzt, sofern sich nicht  jeweils  ausdrücklich aus ihnen  ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  6. Bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern in dem  dem  Vertragsabschluss zugrundeliegenden Angebot  des Lieferanten oder  in seiner Auftragsbestätigung ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag  berechtigt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers bestimmen sich nach  § 9.
  7. Die  in  den  Verkaufsunterlagen  des Lieferanten  enthaltenen  Angaben (z.  in Katalogen,  Prospekten, Produktinformationen, Datenblättern, Preislisten sowie den darin enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen) sind branchenübliche  Näherungswerte und  damit  unverbindlich.  Sie  werden nur  dann   Bestandteil  des Vertrages,  wenn  diese Angaben ausdrücklich im Vertrag in Textform bestätigt worden  sind. Soweit der Besteller sich vom Lieferanten über die Eigenschaften der zu liefernden Ware bzw. die zu erbringende Dienstleistung beraten lässt, haftet der Lieferant nur nach  § 9.
  8. An Angeboten, Zeichnungen (z.B. technische Zeichnungen über  die Konstruktion oder  Herstellung von Geräten) und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant seine Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte uneingeschränkt vo Der Besteller ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Unterlagen dürfen nur nach  vorheriger Zustimmung  des Lieferanten  vervielfältigt  oder   Dritten  zugänglich  gemacht  werden. Die  Einwilligung  ist  bei  wirksamem Abschluss eines Liefervertrages für solche Vervielfältigungen erteilt, die zur Benutzung bzw. Montage oder Reparatur des Liefergegenstandes im Betrieb des Bestellers unentbehrlich sind. Alle übrigen Nutzungsrechte verbleiben in jedem Fall beim Lieferanten.  Wenn   ein  Vertrag   nicht  zustande kommt,  sind  dem   Lieferanten  die  Unterlagen  unverzüglich  ohne   weitere Aufforderung zurückzugeben.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Die  in  Angeboten bzw.  Auftragsbestätigungen  genannten Preise  verstehen sich,  soweit  nicht  ausdrücklich  etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer im Liefer- und Leistungszeitpunkt.
  2. Montagedienstleistungen werden nach  den  Allgemeinen Servicebedingungen des Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt. Diese stellt der Lieferant gegen schriftliche Aufforderung zur Verfügung.
  3. Der Lieferant behält sich das Recht  vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr  als drei Monaten die Preise entsprechend den nach  diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreisänderungen oder Preisänderungen von einzukaufenden Baugruppen/Komponenten zu erhöhe In gleicher Weise und in gleichem Umfang ist der Lieferant bei Kostensenkungen verpflichtet, den  Preis herabzusetzen. Der Lieferant wird eine entsprechende  Änderung  des  Preises   unverzüglich   in  Textform  dem   Besteller   bekanntgeben  und   ihm   auf   Verlangen nachweisen.
  4. Der Vertragspreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne  Abzug  zur Zahlung  fällig. Der Abzug  von Skonto  bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.  Eine Zahlung gilt erst dann  als erfolgt, wenn  der Lieferant über  den Betrag  frei verfügen kann.
  5. Wird das Zahlungsziel von 3 Abs. 4 überschritten, kommt der Besteller ohne  weitere Erklärung des Lieferanten in Verzug. Der Lieferant hat das Recht, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinsensatzes gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.
  6. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem  Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung bz  Dienstleistung  ist  offensichtlich  mangelhaft  bzw.  dem  Besteller  steht offensichtlich  ein  Recht   zur  Verweigerung  der Abnahme der Vertragsleistung zu oder  der Mangel ist unbestritten oder  rechtskräftig festgestellt; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der  einbehaltene  Betrag  in angemessenem Verhältnis zu den  Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller sich selbst nicht vertragstreu verhält, insbesondere seine Vertragspflichten nicht oder  nicht rechtzeitig erfüllt.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind.

    § 4 Lieferzeit/Liefertermin – Verzug

    1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden  sind, sind ausschließlich unverbindliche Angabe Der  Beginn  der  vom  Lieferanten  angegebenen Lieferzeit  setzt die  Abklärung  aller  technischen  Fragen sowie  die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den  ihm  insoweit  entstehenden Schaden, einschließlich  etwaiger  Mehraufwendungen  ersetzt zu  verlange  Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    3. Sofern die Voraussetzungen von 4 Abs. 2 vorliegen, geht  die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der  Kaufsache in dem  Zeitpunkt auf den  Besteller über,  in dem  dieser in Annahme- oder  Schuldnerverzug geraten ist. Die weiteren Bestimmungen des § 5 bleiben davon  unberührt.
    4. Wird der  Lieferant durch  höhere Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) an  der  Lieferung oder  Dienstleistung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne  weiteres um die Dauer  der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und  vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar, erschweren oder  unmöglich mache Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf (Streik, Aussperrung), behördliche Maßnahmen (z.B. aufgrund von Epidemien oder Pandemien),  Gesetzesänderungen,  Naturgewalten,  Sabotage,  Rohmaterial-  oder   Energiemangel,  wesentliche Betriebsstörungen etwa  durch  Zerstörung des Betriebes  im Ganzen oder  wichtiger Abteilungen  oder  gravierende Transportstörungen.  Dauern diese  Umstände mehr  als  vier  Monate   an,  hat  der  Lieferant  auch   das  Recht, vom  Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers bestimmen sich nur nach  den § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 9.
    5. Kommt der Lieferant in Verzug,  kann  der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche  des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
    6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch  Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über  die in 4 Abs. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch  nach Ablauf einer vom Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Lieferung, nach  Maßgabe von § 9 ausgeschlossen.
    7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunde
    8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen derVerzögerung der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurücktritt oder  auf die Lieferung/Leistung besteht.
    9. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den  Besteller zumutbar ist. Für Teillieferungen/- leistungen kann  er Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
    10. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert der Lieferant den  Liefergegenstand auf Kosten und  Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der  Versandbereitschaft dem Versand  gleich.  Dem  Besteller  können  für  jeden  angefangenen  Monat  Lagergeld  in  Höhe   von  0,5  %  des Preises  der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder  niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
    11. Der  Besteller  hat  das Montagepersonal  des Lieferanten  bei  der  Erbringung  von  Dienstleistungen  auf  seine  Kosten  zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Leistungsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat  auch  das Personal  des Lieferanten  über  bestehende spezielle  Sicherheitsvorschriften  zu  unterrichten.  Der  Besteller erbringt auf seine Kosten und Risiko alle erforderlichen technische Hilfeleistungen, welche zur Erbringung der Lieferanten- Leistung erforderlich wir Dies beinhaltet alle Leistungen, die nicht explizit als Leistung des Lieferanten im Vertrag festgeschrieben wurden. Beispielsweise (aber  nicht ausschließlich) umfasst dies die Bereitstellung von ordnungsgemäßen Hebezeugen, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, die Bereitstellung der Materialien   und   Vornahme  aller   sonstigen   Handlungen,   die   zur   Einregulierung   der   zu   montierenden/reparierenden Gegenstände und zur Durchführung einer ggf. vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

     

    § 5 Gefahrübergang – Versand/Verpackung

    1. Die Gefahr geht auch  bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
      a) bei  Lieferungen – auch  Teillieferungen – ohne  Dienstleistung, wenn  sie zum  Versand/Transport gebracht oder  abgeholt worden   sind.   Auf  Wunsch  und   Kosten  des  Bestellers   werden  Lieferungen   vom   Lieferanten   gegen  die   üblichen Transportrisiken versichert;
      b) bei Lieferungen mit Dienstleistung am Tage  der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach  einwandfreiem Probebetrieb;
      c) bei Dienstleistungen nach  Abnahme derselben; Der Besteller ist zur Abnahme der Dienstleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden  ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten oder reparierten Gegenstandes stattgefunden hat.  Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der  Lieferant zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn  der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder  auf einem Umstand beruht, der  dem  Besteller  zuzurechnen ist.  Liegt  ein  nicht  wesentlicher  Mangel  vor, so kann  der  Besteller  die Abnahme nicht verweigern.
    2. Wenn  der  Versand/Transport, die  Zustellung,  die Durchführung  der  Aufstellung  oder  Montage/Reparatur, die  Übernahme in eigenen Betrieb oder  der Probebetrieb aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder  der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahme- oder  Gläubigerverzug kommt, so geht  die Gefahr mit der Mitteilung des Lieferanten über die Versand/Transport- bzw. Leistungsbereitschaft auf den Besteller über.
    3. Die Art der Verpackung wird grundsätzlich vom Lieferanten bestimmt. Der Lieferant bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch  bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.
    4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach  Maßgabe der Verpackungsverordnung vom Lieferant nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigenen Kosten zu sorgen.
    5. Der Versand/Transport erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers.
    6. Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Lieferant das Transportmittel und den Transportweg, ohne  dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder  die billigste Möglichkeit gewährt wird.
    7. Für Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Transportanweisung gilt die Haftungsregelung gemäß 9.
    8. Bei Beschädigungen  oder   Verlust   der   Ware   auf   dem   Transport  hat   der   Besteller  beim  Beförderer  unverzüglich  eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

     

    § 6 Entgegenahme

    Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

     

    § 7 Mängelhaftung

    1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach 377  HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Soweit  ein  Mangel  des Liefergegenstandes  (Ware  und/oder Dienstleistung)  vorliegt,  ist  der  Lieferant  nach  seiner  Wahl  zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder  zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Dies gilt nicht, sofern der Besteller den  mangelhaften Liefergegenstand weiterveräußert hat und von seinem Abnehmer zu einer bestimmten Art der  Nacherfüllung  verpflichtet  wird.  Der  Besteller  hat  dem  Lieferanten  eine  angemessene Frist  zur  Nacherfüllung  zu gewähren. Im Fall der Nacherfüllung übernimmt der Lieferant die erforderlichen Aufwendungen nur bis maximal zur Höhe  des Kaufpreises.
    3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß 9 – vom Vertrag zurücktreten oder  Minderung verlangen.
    4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung   der   Brauchbarkeit,   bei   natürlicher  Abnutzung  oder   Schäden,  die   nach   dem   Gefahrübergang   infolge fehlerhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach  dem Vertrag  nicht  vorausgesetzt sind, sowie  bei  nicht  reproduzierbaren  Softwarefehlern.  Werden vom Besteller oder  von Dritten unsachgemäß Änderungen oder  Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    5. Ansprüche des Bestellers wegen der  zum  Zweck  der  Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und  Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der  Gegenstand der Lieferung bzw. der Montage/Reparatur nachträglich an einen anderen Ort als den Ort der Aufstellung/Dienstleistungserbringung verbracht worden  ist.
    6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur nach  Maßgabe von 3 Abs. 5 und nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    7. Rückgriffsansprüche  des Bestellers  gegen den  Lieferanten  gemäß 478  BGB (Rückgriff  des Unternehmers) bestehen nur insoweit,   als   der   Besteller   mit   seinem   Abnehmer  keine   über    die   gesetzlichen   Mängelansprüche   hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
    8. Die Rückgriffsansprüche des Bestellers  gegen den  Lieferanten  gemäß 478  BGB (siehe § 7 Abs. 7) sind ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder  sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Lieferanten herrühren.
    9. Erklärungen   des  Lieferanten   im   Zusammenhang  mit   dem   Vertrag   mit   dem   Besteller   (z.B.   Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrücklich schriftliche Erklärungen des Lieferanten über  die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
    10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen 9 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

       

      § 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

      1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung bzw. Leistung in der Bundesrepublik Deutschland frei von  gewerblichen  Schutzrechten und  Urheberrechten Dritter  (im  Folgenden:  Schutzrechte) zu  erbringen.  Sofern  ein  Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzten Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der  Lieferant gegenüber dem  Besteller innerhalb der  in 10 bestimmten Frist wie folgt:
        a) Der Lieferant wird nach  seiner Wahl und  auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,  sie  so ändern, dass das Schutzrecht nicht  verletzt  wird,  oder  austauschen. Ist  dies  dem  Lieferanten  nicht  zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder  Minderungsrecht zu.
        b) Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach   9.
        c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen  des Lieferanten bestehen nur,  soweit der  Besteller  den  Lieferanten  über  die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und  dem Lieferanten  alle Abwehrmaßnahmen und  Vergleichsverhandlungen  vorbehalten  bleiben.  Stellt der  Besteller die Nutzung der  Lieferung  aus Schadensminimierungs-  oder  sonstigen  wichtigen  Gründen ein,  ist  er verpflichtet,  den  Dritten  darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
      2. Hat bei der Verletzung des Schutzrechts ein Mitverschulden des Bestellers mitgewirkt, sind Ansprüche des Bestellers insoweit ausgeschlossen.
      3. Ansprüche des  Bestellers  sind  ferner  ausgeschlossen,  soweit  die  Schutzrechtsverletzung  durch  spezielle  Vorgaben  des Bestellers, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.
      4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in 8 Abs. 1 lit. a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 7 Abs. 2, 6, 7 und 8 entsprechend.
      5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des 7 entsprechend.
      6. Weitergehende oder  andere als  die in diesem   8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den  Lieferanten und  dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

       

      § 9 Schadensersatzansprüche

      1. Der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen (das sind solche, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und/oder auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf, weil sie die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen) des Lieferanten oder  eines Vertreters oder  Erfüllungsgehilfen nach  den  gesetzlichen Bestimmunge Im Übrigen haftet der Lieferant nur nach dem  Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder  der Gesundheit.
      2. Der Schadensersatzanspruch wegen der  Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten  ist  jedoch auf  den  vertragstypischen,  im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
      3. Die   Haftung   des  Lieferanten   ist   auch   in   Fällen   grober   Fahrlässigkeit   auf   den   vertragstypischen,   im   Zeitpunkt   des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz  2 des 9 Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
      4. Die  Regelungen  in   9 Abs. 1 bis  3 erstrecken sich  auf  Schadensersatz neben der  Leistung  und  Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Unmöglichkeit oder  aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch  für den  Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug  bestimmt sich jedoch zunächst nach  § 4.

       

      § 10 Verjährung

      1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
      2. Die  Verjährungsfrist aus 10 Abs. 1 gilt auch  für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den  Lieferanten,  die  mit  dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder  Art gegen den  Lieferanten  bestehen, die  mit  einem  Mangel  nicht  im  Zusammenhang stehen, gilt für sie  ebenso die Verjährungsfrist des § 10 Abs. 1.
      3. Die Verjährungsfristen nach 10 Abs. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:
        a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
        b) Die  Verjährungsfristen  gelten  auch   nicht,  wenn  der  Lieferant  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat  oder  soweit  der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistungen übernommen ha  Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 10 Abs. 1 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen  von Arglist  gelten  würden, also  § 438  Abs. 1 bzw.  § 634a  Abs. 1 unter  Ausschluss  der  Fristverlängerung  bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 bzw. § 634a  Abs. 3 BGB.
        c) Die  Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche  zudem nicht  in  den  Fällen  der  Verletzung  des Lebens,  des Körpers oder  der Gesundheit oder  Freiheit, bei Ansprüchen nach  dem  Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder  bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
      4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Mängelansprüchen mit Gefahrübergang, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
      5. Soweit nicht  ausdrücklich  anderes bestimmt  ist,  bleiben  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Verjährungsbeginn,  die Ablaufhemmung, die Hemmung und den  Neubeginn von Fristen unberührt.

       

      § 11 Eigentumsvorbehalt

      1. Der Liefergegenstand  (Vorbehaltsware)  bleibt  Eigentum  des Lieferanten,  bis  der  Besteller alle Forderungen – einschließlich sämtlicher  Saldoforderungen  aus  Kontokorrent –,  die  dem   Lieferanten  aus der  Geschäftsverbindung  mit  dem   Besteller zustehen, erfüllt hat; bei einem Kontokorrentverhältnis bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Sald
      2. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach  fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der  Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Nach  Rücktritt vom Vertrag  ist der  Lieferant zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt; dabei ist der  Verwertungserlös auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
      3. Der  Besteller  ist  verpflichtet,  den  Liefergegenstand  pfleglich  zu  behandeln;  insbesondere  hat  er  den  Liefergegenstand  auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert  zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
      4. Bei  Pfändungen  oder  sonstigen  Eingriffen  Dritter  hat  der  Besteller  auf  das Eigentum  des Lieferanten  hinzuweisen  und  den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen, insbesondere Klage gemäß 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte verpflichtet ist, die dem Lieferanten in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder  außergerichtlichen Kosten zu erstatten und  der  Lieferant vergeblich Befriedigung bei dem  Dritten gesucht hat, haftet der Besteller für den  dem  Lieferanten entstandenen Ausfall.
      5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder  einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferanten in vollem Umfang an diesen  a  Zur  Einziehung  dieser  Forderung bleibt  der  Besteller  auch   nach   der  Abtretung   ermächtigt.  Die  Befugnis  des Lieferanten,   die  Forderungen  selbst   einzuziehen,   bleibt   hiervon   unberührt.  Der   Lieferant   verpflichtet   sich   jedoch,   die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den  vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät  und  insbesondere kein Antrag  auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist jedoch dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem  Schuldner (Dritten) die Abtretung  mitteilt. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller auch  nicht zum Zwecke  des Forderungseinzugs im Wege  des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe  der Forderungen solange unmittelbar an den  Lieferanten zu bewirken, als noch  Forderungen des Lieferanten gegen den  Besteller bestehen. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferanten in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller an den  Lieferanten bereits jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem  jeweiligen bzw. dem  anerkannten Saldo ab,  und zwar  in der  Höhe,  in der  darin Forderungen aus der  Weiterveräußerung der  Vorbehaltsware des Lieferanten  enthalten sind. Steht   dem  Lieferanten  an  der  veräußerten Ware  ein  Miteigentum  zu,  so gilt  die  Abtretung   nur  in  Höhe  des Wertes des Miteigentums des Lieferanten. Wird Ware,  an der sich der Lieferant das Eigentum vorbehalten hat oder an der dem Lieferanten Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren  zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben  genannte Abtretung  nur in  Höhe  des Werts der  Vorbehaltsware  (Rechnungsendbetrag inklusive  Mehrwertsteuer) des Lieferanten  bzw.  in  Höhe  des Wertes des Miteigentums des Lieferanten. Der Lieferant nimmt die oben  genannten Abtretungen hiermit an.
      6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem  Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an  der  neuen Sache im Verhältnis des Wertes der  Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
      7. Der Besteller tritt dem  Lieferanten auch  die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen den  Besteller ab,  die durch  die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferant nimmt die Abtretung  hiermit an.
      8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferanten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt dem  Lieferanten die Auswahl der freizugebenden Sicherheite
      9. Sind  die  Lieferungen  in  das Ausland  im  Einfuhrstaat  zur  Wirksamkeit  des in  den  vorausgegangenen Absätzen  genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte des Lieferanten bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller den  Lieferanten hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates  einen  Eigentumsvorbehalt  nicht  zu,  gestattet es  aber   dem   Verkäufer,  sich  andere  Rechte an  dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann  der  Lieferant alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gegen den  Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, dem  Lieferanten auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder  sonstige Sicherheiten zu verschaffe

       

      § 11 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht

      1. Erfüllungsort ist,  sofern  sich  aus der  Auftragsbestätigung  des Lieferanten  bzw.  dem   Vertrag   nichts  anderes ergibt,  der Geschäftssitz des Lieferanten.
      2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn  der Besteller Kaufmann oder  eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder  wenn er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem  Lieferanten und  dem  Bestellter unmittelbar oder  mittelbar resultierende Streitigkeiten der  Geschäftssitz des Lieferanten. Der  Lieferant  ist  jedoch  auch   berechtigt,  den   Besteller  an  seinem  Wohn-/oder  Geschäftssitz  zu  verklage  Zwingende gesetzliche Bestimmungen über  ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
      3. Die Beziehungen zwischen dem  Lieferanten  und  dem  Besteller richten  sich  ausschließlich  nach  dem  deutschen materiellen Recht  unter  Ausschluss  des Übereinkommens  der  Vereinten  Nationen  über  Verträge über  den  internationalen  Warenkauf (CISG).

       

      Stand:  01.01.2020