AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der SCK Gastechnik GmbH & Co.KG, D-71106 Magstadt
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der SCK Gastechnik GmbH & Co.KG (im Folgenden „Lieferant“) und Dritten (im Folgenden „Besteller“) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren bz die Erbringung von Montage- oder Reparatur-Dienstleistungen (im Folgenden jeweils ein „Vertrag“).
- Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
- Entgegenstehende oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- 4. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten sind auch dann allein maßgeblich, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender oder sie ergänzenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Dienstleistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen Lieferant und Besteller, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingunge Derartige individuelle Vereinbarungen müssen schriftlich niedergelegt oder vom Lieferant schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen
- Ein an den Lieferant gerichtetes Angebot des Bestellers zum Abschluss eines Liefervertrages, kann der Lieferant innerhalb von
10 Werktagen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. - Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Weichen das Angebot des Bestellers und die Auftragsbestätigung (Annahme) des Lieferanten inhaltlich voneinander ab, so ergeben sich Inhalt, Umfang und Bedingungen des Vertrages allein aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten (einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen), die der Besteller durch Entgegennahme der Lieferung/Leistung akzeptiert.
- Vom Lieferanten vorgelegte Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, werden nur verbindlicher Vertragsbestandteil, sofern sie als verbindlich bezeichnet wurden.
- Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand bzw. Leistungsumfang vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
- Bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern in dem dem Vertragsabschluss zugrundeliegenden Angebot des Lieferanten oder in seiner Auftragsbestätigung ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers bestimmen sich nach § 9.
- Die in den Verkaufsunterlagen des Lieferanten enthaltenen Angaben (z. in Katalogen, Prospekten, Produktinformationen, Datenblättern, Preislisten sowie den darin enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen) sind branchenübliche Näherungswerte und damit unverbindlich. Sie werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese Angaben ausdrücklich im Vertrag in Textform bestätigt worden sind. Soweit der Besteller sich vom Lieferanten über die Eigenschaften der zu liefernden Ware bzw. die zu erbringende Dienstleistung beraten lässt, haftet der Lieferant nur nach § 9.
- An Angeboten, Zeichnungen (z.B. technische Zeichnungen über die Konstruktion oder Herstellung von Geräten) und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant seine Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte uneingeschränkt vo Der Besteller ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Einwilligung ist bei wirksamem Abschluss eines Liefervertrages für solche Vervielfältigungen erteilt, die zur Benutzung bzw. Montage oder Reparatur des Liefergegenstandes im Betrieb des Bestellers unentbehrlich sind. Alle übrigen Nutzungsrechte verbleiben in jedem Fall beim Lieferanten. Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, sind dem Lieferanten die Unterlagen unverzüglich ohne weitere Aufforderung zurückzugeben.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Die in Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer im Liefer- und Leistungszeitpunkt.
- Montagedienstleistungen werden nach den Allgemeinen Servicebedingungen des Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt. Diese stellt der Lieferant gegen schriftliche Aufforderung zur Verfügung.
- Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreisänderungen oder Preisänderungen von einzukaufenden Baugruppen/Komponenten zu erhöhe In gleicher Weise und in gleichem Umfang ist der Lieferant bei Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Der Lieferant wird eine entsprechende Änderung des Preises unverzüglich in Textform dem Besteller bekanntgeben und ihm auf Verlangen nachweisen.
- Der Vertragspreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag frei verfügen kann.
- Wird das Zahlungsziel von 3 Abs. 4 überschritten, kommt der Besteller ohne weitere Erklärung des Lieferanten in Verzug. Der Lieferant hat das Recht, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinsensatzes gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung bz Dienstleistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Vertragsleistung zu oder der Mangel ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller sich selbst nicht vertragstreu verhält, insbesondere seine Vertragspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind.
§ 4 Lieferzeit/Liefertermin – Verzug
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angabe Der Beginn der vom Lieferanten angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlange Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von 4 Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Die weiteren Bestimmungen des § 5 bleiben davon unberührt.
- Wird der Lieferant durch höhere Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) an der Lieferung oder Dienstleistung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar, erschweren oder unmöglich mache Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf (Streik, Aussperrung), behördliche Maßnahmen (z.B. aufgrund von Epidemien oder Pandemien), Gesetzesänderungen, Naturgewalten, Sabotage, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder gravierende Transportstörungen. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, hat der Lieferant auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers bestimmen sich nur nach den § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 9.
- Kommt der Lieferant in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 4 Abs. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer vom Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Lieferung, nach Maßgabe von § 9 ausgeschlossen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunde
- Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen derVerzögerung der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung/Leistung besteht.
- Der Lieferant ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Für Teillieferungen/- leistungen kann er Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert der Lieferant den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Dem Besteller können für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
- Der Besteller hat das Montagepersonal des Lieferanten bei der Erbringung von Dienstleistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Leistungsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Personal des Lieferanten über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Der Besteller erbringt auf seine Kosten und Risiko alle erforderlichen technische Hilfeleistungen, welche zur Erbringung der Lieferanten- Leistung erforderlich wir Dies beinhaltet alle Leistungen, die nicht explizit als Leistung des Lieferanten im Vertrag festgeschrieben wurden. Beispielsweise (aber nicht ausschließlich) umfasst dies die Bereitstellung von ordnungsgemäßen Hebezeugen, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, die Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung der zu montierenden/reparierenden Gegenstände und zur Durchführung einer ggf. vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
§ 5 Gefahrübergang – Versand/Verpackung
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen – auch Teillieferungen – ohne Dienstleistung, wenn sie zum Versand/Transport gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Dienstleistung am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb;
c) bei Dienstleistungen nach Abnahme derselben; Der Besteller ist zur Abnahme der Dienstleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten oder reparierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Lieferant zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. - Wenn der Versand/Transport, die Zustellung, die Durchführung der Aufstellung oder Montage/Reparatur, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahme- oder Gläubigerverzug kommt, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Lieferanten über die Versand/Transport- bzw. Leistungsbereitschaft auf den Besteller über.
- Die Art der Verpackung wird grundsätzlich vom Lieferanten bestimmt. Der Lieferant bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung vom Lieferant nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigenen Kosten zu sorgen.
- Der Versand/Transport erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers.
- Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Lieferant das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewährt wird.
- Für Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Transportanweisung gilt die Haftungsregelung gemäß 9.
- Bei Beschädigungen oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
§ 6 Entgegenahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
§ 7 Mängelhaftung
- Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes (Ware und/oder Dienstleistung) vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Dies gilt nicht, sofern der Besteller den mangelhaften Liefergegenstand weiterveräußert hat und von seinem Abnehmer zu einer bestimmten Art der Nacherfüllung verpflichtet wird. Der Besteller hat dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Fall der Nacherfüllung übernimmt der Lieferant die erforderlichen Aufwendungen nur bis maximal zur Höhe des Kaufpreises.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß 9 – vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung bzw. der Montage/Reparatur nachträglich an einen anderen Ort als den Ort der Aufstellung/Dienstleistungserbringung verbracht worden ist.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur nach Maßgabe von 3 Abs. 5 und nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Die Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß 478 BGB (siehe § 7 Abs. 7) sind ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Lieferanten herrühren.
- Erklärungen des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Besteller (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrücklich schriftliche Erklärungen des Lieferanten über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen 9 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung bzw. Leistung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzten Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in 10 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrecht zu.
b) Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach 9.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminimierungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. - Hat bei der Verletzung des Schutzrechts ein Mitverschulden des Bestellers mitgewirkt, sind Ansprüche des Bestellers insoweit ausgeschlossen.
- Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in 8 Abs. 1 lit. a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 7 Abs. 2, 6, 7 und 8 entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des 7 entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in diesem 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 9 Schadensersatzansprüche
- Der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen (das sind solche, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und/oder auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf, weil sie die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen) des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmunge Im Übrigen haftet der Lieferant nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftung des Lieferanten ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 des 9 Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- Die Regelungen in 9 Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Unmöglichkeit oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch zunächst nach § 4.
§ 10 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
- Die Verjährungsfrist aus 10 Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Lieferanten bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenso die Verjährungsfrist des § 10 Abs. 1.
- Die Verjährungsfristen nach 10 Abs. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistungen übernommen ha Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 10 Abs. 1 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Abs. 1 bzw. § 634a Abs. 1 unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 bzw. § 634a Abs. 3 BGB.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. - Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Mängelansprüchen mit Gefahrübergang, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller alle Forderungen – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent –, die dem Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, erfüllt hat; bei einem Kontokorrentverhältnis bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Sald
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rücktritt vom Vertrag ist der Lieferant zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt; dabei ist der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen, insbesondere Klage gemäß 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte verpflichtet ist, die dem Lieferanten in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten und der Lieferant vergeblich Befriedigung bei dem Dritten gesucht hat, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferanten in vollem Umfang an diesen a Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist jedoch dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Lieferanten zu bewirken, als noch Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller bestehen. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferanten in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller an den Lieferanten bereits jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Lieferanten enthalten sind. Steht dem Lieferanten an der veräußerten Ware ein Miteigentum zu, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentums des Lieferanten. Wird Ware, an der sich der Lieferant das Eigentum vorbehalten hat oder an der dem Lieferanten Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) des Lieferanten bzw. in Höhe des Wertes des Miteigentums des Lieferanten. Der Lieferant nimmt die oben genannten Abtretungen hiermit an.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferanten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt dem Lieferanten die Auswahl der freizugebenden Sicherheite
- Sind die Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in den vorausgegangenen Absätzen genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte des Lieferanten bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller den Lieferanten hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferant alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffe
§ 11 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten bzw. dem Vertrag nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz des Lieferanten.
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder wenn er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Bestellter unmittelbar oder mittelbar resultierende Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn-/oder Geschäftssitz zu verklage Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller richten sich ausschließlich nach dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 01.01.2020
